Statuten

Statuten des Schachklubs Rankweil

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermassen.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schachklub Rankweil und hat seinen Sitz in Rankweil.

§2 Ziel und Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Pflege des Schachspiels im Verein und bei Turnierbesuchen, sowie Pflege aller Arten von Bewegung und Körpersport für alle Altersstufen.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Eintritts-gebühren, Spenden, Subventionen und Förderungen aufgebracht.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Eintrittsgebühren werden von der General-versammlung festgelegt.
(3) Teilnahme und Durchführung von Turnieren, Aus- und Weiterbildung, Führung einer Schachbücher-Bibliothek, regelmässige Mitgliederinformation und gesellige Veranstaltungen.
(4) Durchführung von Sporteinheiten aller Art.

§4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft:
1. ordentliche Mitglieder
2. ausserordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Ausserordentliche Mitglieder sind jene, die den Verein ausschließlich durch Unterstützungsbeiträge fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder mindestens fünfundzwanzigjähriger Mitgliedschaft von der Generalversammlung zu solchen ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedbeitrages befreit.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle physischen und juristischen Personen werden, die den Schachsport und Körpersport ausüben oder unterstützen wollen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Dagegen ist eine Berufung an das Schiedsgericht möglich.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Ehrenpräsidentschaft ist auf Lebenszeit kann nur ein Mitglied inne haben.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss durch den Vorstand, Streichung durch den Vorstand, sowie Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages über längere Zeit.
(2) Der freiwillige Austritt steht jedem Mitglied jederzeit frei.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es über ein Jahr postalisch nicht auffindbar oder verschollen ist.
(5) Ein Mitglied scheidet automatisch aus, wenn es die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht anerkennt.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlcihen und Ehrenmitgliedern zu.
c) Die Mitglieder sind in der Generalversammlung über die Rechnungslegung zu informieren und stimmen über den Bericht der Rechnungsprüfer ab.
d) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer General-
versammlung verlangen.

(2) Pflichten:
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der General-
versammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht.

§9 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
(3) Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind die Mitglieder mindesten vierzehn Tage vor dem Termin einzuladen.
(4) Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
(5) Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens zwei Tage vor dem Termin beim Obmann einzureichen
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen – mit Ausnahme der in Absatz 8 vorgesehenen Fälle – mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Beschlüsse, die eine Teil- oder Gesamtänderung der Statuten darstellen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(9) Der Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter. Ist auch dieser abwesend, so obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied die Führung des Vorsitzes.
(10) Über die Generalversammlung ist Protokoll zu führen.

§10 Aufgaben der Generalsversammlung

Der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Die Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte.
2. Die Wahl des gesamten Vorstandes und der Rechnungsprüfer
3. Die Enthebung von Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern vor dem Ende ihrer Funktionsperiode.
4. Die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und die Festsetzung der Mit-gliedsbeiträge.
5. Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
6. Sonstige Beschlüsse über auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und dessen Stellvertreter, dem Kassier, dem Spielleitern und bis zu fünf Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Bei Ausschei-den eines gewählten Mitglieds hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle ein wählbares Mitglied zu kooptieren. Dieses hat sich bei der nächsten Generalversamm-lung einer Wahl über seine Funktion zu stellen. Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.
(3) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von dessen Stellverteter mündlich oder schriftlich einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellverteter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch vorzeitigen Rücktritt (Abs. 8) oder Enthebung.
(8) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl beziehungsweise Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschafts-berichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
3. Die ordentliche Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Die Aufnahme, der Ausschluss und die Streichung von Vereinsmitgliedern.
5. Die Gewährleistung des Spielbetriebs.

§13 Besondere Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, also insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vereinsvorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Aufgabenkreis der Generalversammlung und des Vorstandes fallen selbstständig Entscheidungen und Anordnungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Solche Entscheidungen und Anordnungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Obmann – Stellverteter vertritt den Obmann bei dessen Verhinderung und unterstützt ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Ihm obliegt die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Buchführung.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann zu unterfertigen. Laufende Geldangelegenheiten im Rahmen des Budget sind vom Kassier allein zu zeichnen, grössere Verpflichtungen gemeinsam mit dem Obmann.

§14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsgemässigkeit der Rechnungslegung und die statutengemässe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. der Geschäftsführung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis zu berichten.
(3) Den Rechnungsprüfern ist jederzeit die Einsicht in alle Unterlagen der Vereinsgeschäfts-führung zu gewähren.
(4) Obmann, Obmannstellvertreter und Kassier sind von der Tätigkeit als Rechnungsprüfer ausgeschlossen. Dieser Ausschluss von der Funktion des Rechnungsprüfers erstreckt sich auch auf die drei folgenden Jahre nach Beendigung der Funktion als Obmann, Obmannstellvertreter oder Kassier.

§ 15 Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Das dritte Mitglied entsendet der Vorstand, dieses übernimmt den Vorsitz.
(3) Das Schiedsgericht muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Anrufung tätig werden. Es entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, das Schiedsgericht hat den für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln.
(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
(5) Schiedsverfahren sind zu protokollieren.

§16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über dessen Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das Vereinsvermögen zu übertragen hat, welches nach Abdeckung der Passiven und der eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder sowie dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen verbleibt.
(3) Das verbleibende Vereinsvermögen muss zwingend einer Organisation zufallen, die mit ihrer Tätigkeit den in § 2 beschriebenen Zielen dient oder mildtätigen Zweck verfolgt.
(4) Im Falle der behördlichen Auflösung des Vereins gelten die Absätze 3 und 4 in gleicher Weise.

Genehmigt von der Generalversammlung vom 21. April 2017